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Grundlagen

– Satzung –

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Privatwinzer zu Rattey“ e. V. Er ist im Vereinsregister unter VR-Nr. 940 beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 17349 Rattey.

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege der Kultur des Weinbaus in Rattey. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Mitglied können auch nicht gewerblich tätige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.   

(3) Die Mitgliedschaft wird mit einer Eintrittserklärung und mit der Zeichnung von Reben begründet. Je Mitglied können mindestens 6 bis maximal 60 Reben gezeichnet werden.Mit der Eintrittserklärung ist zugleich die Zustimmung zur Datenschutzerklärung des Vereins verbunden.

(4) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(5) Das Gesamtkontingent des Vereins an gezeichneten Reben wird mit dem Eigentümer des Weinbaus durch den Vorstand geregelt.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein zum Jahresende austreten.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt; unter anderem den Mitgliedsbeitrag nicht termingerecht entrichtet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus:

(1) einem festen jährlichen Sockelbeitrag pro Person in Höhe von EUR 10,00 plus

(2) einem variablen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe bestimmt wird durch die Anzahl der gezeichneten Reben. Pro gezeichnete Rebe sind EUR 6,00 pro Jahr zu entrichten.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31.3. des laufenden Jahres fällig und auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit der Erteilung des Lastschrifteinzugs.

§ 6

 vom VereinRechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies gilt für das Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen im Sinne der §§ 8 und 10 der Satzung.

(2) Jedes Mitglied hat jährlich Anrecht auf einen halben Liter Pflichtwein pro gezeichneter Rebe von dem in Rattey gelesenen und gekelterten Wein. Der Pflichtwein wird vom Eigentümer durch den Verein gekauft.Der in Flaschen abgefüllte,etikettierte Wein wird ohne weitere Kosten an die Mitglieder ausgegeben.Bei Ertragsausfällen werden gesonderte Regelungen über die Menge und den Preis getroffen.Die Weinsorten richten sich nach dem Ertrag und der Herstellung des Eigentümers und werden durch den Vorstand anteilig festgelegt.

Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Freigabe des Weines zwecks Abholung.Die Frist der Abholung wird auf den 15.Dezember eines jeden Jahres begrenzt.Danach verfällt das Kontingent.Eine Rückzahlung des Beitrages ist ausgeschlossen.Die Organisation der Ausgabe wird den Mitgliedern in geeigneter Form mitgeteilt.

(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Menge Anrecht auf Lustwein. Der Lustwein wird zu den Stammtischen und sonstigen vom Verein organisierten Veranstaltungen im Rahmen des Veranstaltungsplanes getrunken.Er wird den Mitgliedern kostenfrei zur Verfügung gestellt.

(4) Jedes Mitglied beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an organisierten Arbeitseinsätzen.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich beim Konsume des Vereinsweines schicklich und sittsam zu führen und den Vereinswein vorzukosten, bevor er seinen Gästen angeboten wird.

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und weiteren Vorstandsmitgliedern. Ein Vorstandsmitglied nimmt zugleich die
Funktion des Schatzmeisters wahr. Die Mitglieder des Vorstandes müssen
Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des
Vereins berechtigt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand kann Ausschüsse für bestimmte Zwecke berufen.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei
Wochen.Die Zustellung kann analog oder digital erfolgen.

§ 10

Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder vom Vorstandsmitglied geleitet. Sind diese verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder
ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine
solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch
Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich
abgestimmt werden.

§ 11

Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von
einem Vorstandsmitglied und einem Protokollführer/-in zu unterschreiben.

§ 12

Inkraftsetzung

Die vorliegende Satzung tritt mit Wirkung des 01.07.2020 in Kraft. Mit der Inkraftsetzung
wird die alte Satzung vom 01.01.2010, beschlossen am 15.04.2009 außer Kraft gesetzt.

Rattey, den 24.06.2020